I. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Vinnhorst von 1950“, im folgenden TTC genannt. Er wurde am 08.12.1950 gegründet. Auf Beschluss der Hauptversammlung vom 17.01.1986 soll der TTC in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt in Zukunft den Namen „ Tischtennisclub Vinnhorst von 1950 e.V.“. Sein Sitz ist Hannover-Vinnhorst. Er ist Mitglied des Deutschen Sportbundes und seiner entsprechenden Gliederungen. Die Clubfarben sind rot – weiß – blau
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der TTC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des TTC ist es, die Sportart
T i s c h t e n n i s
zu betreiben und außerdem den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Die Aufnahme weiterer Sportarten bedarf der Genehmigung einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der TTC widmet sich insbesondere der Jugend, er ist unpolitisch und nicht konfessionell. Der TTC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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II. Mitglieder
§ 3
Mitgliederverhältnis Aktive Mitglieder Sie sollen nach Aufstellung in einer Mannschaft an den Mannschaftsspielen teilnehmen. b) Passive Mitglieder Sie können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten am Trainingsbetrieb teilnehmen. Ehrenmitglieder Sie können auf Antrag durch Beschluss einer Hauptversammlung ernannt werden. Jugendmitglieder Es sind Mitglieder des Clubs bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Änderung des Mitgliederverhältnisses bedarf einer Beschlussfassung des Vorstandes ( § 17 ).
§ 4
Über die Mitglieder werden Mitgliederlisten geführt. Die Mitgliederlisten müssen den Namen, den Geburtstag und die Anschrift enthalten. Die Listen hat der Schriftführer zu führen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen dem Schriftführer mitzuteilen.
§ 5
Mitglied des TTC kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftlich Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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§ 6
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. In dem Aufnahmeantrag hat der Bewerber zu bestätigen, dass er Kenntnis von der Clubsatzung hat und diese anerkennt. Der Aufnahmeantrag soll spätestens nach 5 Trainingsabenden gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wenn dem Bewerber innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages kein ablehnender Bescheid zugegangen ist, gilt sein Aufnahmeersuchen als angenommen. Die Ablehnung einer Aufnahme geschieht dem Bewerber gegenüber ohne Angabe von Gründen. Sie ist endgültig.
§ 7
Der Austritt aus dem Club steht den Mitgliedern nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Aufnahme jederzeit zum Quartalsschluss frei. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, spätestens 6 Wochen vor Quartalsschluss. Der Austretende hat seinen Beitrag bis Ende des laufenden Kalender-Vierteljahres zu zahlen. Etwa noch ausstehende Verpflichtungen des ausscheidenden Mitglieds dem Club gegenüber bleiben bestehen. Durch den Austritt oder Ausschluss aus dem Club verliert das Mitglied alle Rechte. Insbesondere erlischt ein Anspruch an das Clubvermögen. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todestag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Zurücknahmen von Austrittserklärungen anzuerkennen. In diesem Fall steht dem Betreffenden Berufung an die nächste Hauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu. Clubmitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben diese in Form einer Übergabeverhandlung ordnungsgemäß zu übergeben.
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§ 8
Der Ausschluss aus dem Club kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz einmaliger Mahnung nicht zahlt, oder wenn sonst ein wichtiger Grund zum Ausschluss vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs diesem Unehre macht oder wissentlich Schaden zufügt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung des Ausschlussbescheides an die nächste Hauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu. Ist die Hauptversammlung der erschienenen Mitglieder gegen den Beschluss des Vorstandes, so ist dieser aufzuheben. Bei geringeren Vergehen kann der Vorstand Disziplinarstrafen beschließen und zwar:
a) Verweis b) Spielverbot c) Hausverbot
Auch in diesen Fällen steht dem Betreffenden die Berufung zu.
§ 9
Ist neu in § 7 enthalten
III. Aufnahmegebühr und Beiträge
§ 10
Die Aufnahmegebühr und die Beiträge sind jeweils in einer Hauptversammlung festzusetzen. Die Beiträge sind jährlich im Juli des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Zur Aufwendung von unvorhergesehenen Ausgaben kann in einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes eine angemessene Umlage beschlossen werden. In besonderen Fällen können Beiträge auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ermäßigt werden.
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IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11
Allen Mitgliedern stehen die Gesamteinrichtungen des Clubs zur Verfügung. Schonende Behandlung und sorgsame Aufbewahrung der Sportgeräte wird allen Mitgliedern zur Pflicht gemacht. Werden Geräte oder Halleneinrichtungen mutwillig oder grob fahrlässig beschädigt, so ist der Schuldige schadenersatzpflichtig.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, am Übungsbetrieb in sportgerechter Kleidung teilzunehmen.
Bei Mannschaftsspielen ist einheitliche Kleidung zu tragen. Die Clubmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.
§ 12
Die Clubmitglieder sind verpflichtet: die Satzung des Clubs zu befolgen nicht gegen die Interessen des Clubs zu handeln c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu entrichten.
§ 13
Der Vorstand ist berechtigt, erforderlichenfalls Mitglieder zu seinen Sitzungen mit Angaben von Gründen einzuladen. Diesen Einladungen ist Folge zu leisten.
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§ 14
Sämtliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind in den Versammlungen stimmberechtigt. Gewählt wird mit Stimmzetteln oder geheim. Wenn nur ein Kandidat oder Antrag zur Wahl stehen, kann diese durch Handzeichen erfolgen. Bei allen Wahlen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 15
Der Club haftet im Rahmen der von ihm im Zusammenhang mit den Sportverbänden abgeschlossenen Versicherungen.
V. Vorstand und Geschäftsführung
§ 16
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Schatzmeister/in Schriftführer/in Jugendleiter/in Sportwart/in Vorstandsmitglied z.b.V. (zur besonderen Verwendung) es können bis zu drei Vorstandsmitglieder gewählt werden
Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung jeweils auf 2 Jahre und zwar in wechselnder Reihenfolge:
Gruppe 1: a, c , e und g Gruppe 2: b, d und f
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§ 17
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs und die Erledigung seiner Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist dem Club für die Erledigung der ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Beschlüsse der Hauptversammlungen, der außerordentlichen Mitgliederversammlungen und des Vorstandes zu beachten.
§ 18
Nach außen hin wird der Club durch den 1. und den 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister vertreten; jeweils 2 von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Club. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen sollen.
§ 19
Die Geschäfte des Clubs werden, abgesehen vom Vorstand, von folgenden Organen besorgt:
Hauptversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlung
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§ 20
Die Hauptversammlung, einberufen durch den Vorstand, findet alljährlich im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt und wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Sie ist mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder seitens des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung muss enthalten: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entgegennahme der Rechnungsablage und des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
§ 21
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen: auf Beschluss der Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe auf Beschluss des Vorstandes Die Bekanntgabe erfolgt gemäß den Vorschriften des § 19
§ 22
Satzungsänderungen oder Neufassungen der Satzungen können nur in einer Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einführung anderer Sportarten der im § 2 der Satzung genannten sowie die Umwandlung von bestehenden Sportanlagen bedürfen gleichfalls der Zustimmung einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zu beschließen haben.
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§ 23
Jede Versammlung oder Sitzung ist, sofern ihre Einberufung den Satzungen nicht widerspricht, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für sämtliche auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig, mit Ausnahme der durch die Satzungen besonders geregelten Fälle. Jedes Mitglied hat das Recht, für Versammlungen Anträge zu stellen. Diese müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich in den Händen des Vorstandes sein. In einer Versammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) finden nur Berücksichtigung, wenn die 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihrer Behandlung als dringlich zustimmt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag bezeichnet werden.
§ 24
In den Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die durch den betreffenden Verhandlungsleiter gegenzuzeichnen sind. Diese Niederschriften werden bei der nächsten entsprechenden Versammlung bzw. Sitzung durch Beschluss genehmigt.
§ 25
Für im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Hauptversammlung Ersatzwahlen vorzunehmen. Bis dahin kann dieser Posten vom Vorstand kommissarisch besetzt werden. Nur bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss zur Vornahme der Neuwahl innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
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§ 26
Der 1. Vorsitzende ruft, außer der Jahreshauptversammlung und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, alle übrigen Versammlungen und Sitzungen ein und leitet diese. Er koordiniert die gesamte Geschäftsführung und hat das Recht, alle wichtigen Schriftstücke gegenzuzeichnen. Über alle wichtigen Angelegenheiten in den Geschäftsbereichen der anderen Vorstandsmitglieder ist er von diesen zu unterrichten. Bei Verhinderung des 1 . Vorsitzenden gelten diese Regelungen für den Geschäftsführenden Vorstand.
§ 27
Der Schatzmeister hat das gesamte Kassenwesen zu erledigen und der Hauptversammlung schriftlich einen Kassenbericht nebst Haushaltsplan vorzulegen. Über alle Gegenstände, die für den Club von Wert oder Bedeutung sind, hat er ein Inventar-Verzeichnis zu führen.
Ausgaben, die sich nicht aus dieser Satzung ergeben, dürfen bis 300,00 € im Einzelfall von dem 1. Vorsitzenden oder in dessen Einverständnis von den anderen Vorstandsmitgliedern geleistet werden. Darüber hinaus ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich.
§ 28
Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vorstandes zu erledigen. Auf Anordnung des 1. Vorsitzenden hat er die Versammlungen und Sitzungen einzuberufen, darüber Niederschriften anzufertigen und diese vom Versammlungsleiter bestätigen zu lassen. Von allen Versammlungen hat er Anwesenheitslisten aufzustellen und diese den Niederschriften beizufügen.
§ 29
Der Jugendleiter hat die Jugendabteilung zu leiten und innerhalb des Vorstandes die Belange der von ihm vertretenen Mitgliedergruppe wahrzunehmen.
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§ 30
Der Sportwart hat die Aufgabe, die Linie für den Sportbetrieb des Clubs aufzuzeichnen und dazu die nötigen Vorbereitungen zu treffen. Die Gesamtleitung des Sportbetriebes liegt in seiner Hand. Er ist verpflichtet, Spielerversammlungen einzuberufen und die Aufstellung der Mannschaften zu bewirken. Der Vorstand nimmt an der Spielerversammlung teil und entscheidet auf Antrag eines Beteiligten über die endgültigen Mannschaftsaufstellungen.
§ 31
Ausschüsse können jederzeit nach Bedarf durch den Vorstand eingesetzt werden (z.B. Vergnügungsausschuss)
§ 32
Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für ein Jahr. Eine mehr als zweimalige aufeinander folgende Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben die Überwachung der Kassengeschäfte durchzuführen. Es ist jährlich mindestens eine Revision durchzuführen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit der Belege und auf die sachliche Verwendung der Gelder. In der Hauptversammlung ist über die Prüfung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 33
Die Verleihung von Ehrennadeln unterliegt besonderen Bestimmungen und kann an Personen vorgenommen werden, die sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
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§ 34
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 23 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter/innen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Vereine entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 35
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonderen zur Entscheidung dieser Frage einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt und die Minderheit weniger als sieben Personen vereinigt.
§ 36
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 08.12.1950 errichtet, mehrfach geändert und zuletzt neu beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2014
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